Historische SGV. NRW.

16 / 21

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 15
Zugang zu Benutzeroberflächen nach § 52c Abs. 1 Nr. 3 RStV

(1) Der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang der Rundfunk- und vergleichbaren Telemedienangebote einschließlich elektronischer Programmführer, deren chancengleiche und diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sowie die freie Programmwahl durch den Zuschauer sind in Benutzeroberflächen nach § 2 Abs. 3 sicherzustellen. Alle verfügbaren Angebote sind anzuzeigen und hinsichtlich der Anzeige nach Maßgabe des § 4 gleich zu behandeln. Auch die Sortierung innerhalb der oder den verfügbaren Listen muss diesen Gesichtspunkten entsprechen.

(2) Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit sind in der Regel dann gewährleistet, wenn

1. nebeneinander mehrere Listen mit verschiedenen Sortierkriterien, die ihrerseits nicht diskriminierend sind, angeboten werden,

2. der Nutzer die Möglichkeit hat, die Reihenfolge der Angebote in der Liste zu verändern oder eine eigene Favoritenliste anzulegen und

3. eine Favoritenliste ohne Voreinstellungen angeboten wird.

Eine Diskriminierung besteht insbesondere dann, wenn der Plattformanbieter von seinen eigenen Sortierkriterien abweicht. Die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der Sortierkriterien bleibt unberührt.

(3) Wer Benutzeroberflächen verwendet oder verbreitet hat im Rahmen des technisch Möglichen dem Empfänger die Nutzung anderer Benutzeroberflächen zu ermöglichen.

(4) Im Rahmen des technisch Möglichen sind Benutzeroberflächen grundsätzlich so auszustatten, dass der Nutzer jedes Programm unmittelbar einschalten und aus dem Programm unmittelbar in die Benutzeroberfläche zurückwechseln kann.

(5) Auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot muss gleichgewichtig hingewiesen werden. Dies schließt den Hinweis auf andere Dienste nicht aus.

(6) Service-Informationen im Datenstrom sollen so erstellt werden, dass sie von jedermann verwendet werden können, der Anwendungen für Dekoder herstellen will. Diese Verpflichtung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Erstellung einheitlich normierte europäische Standards, wie z. B. der DVB-SI-Standard genutzt werden.

(7) Die Landesmedienanstalten überprüfen über die ZAK die vorstehenden Anforderungen für Benutzeroberflächen regelmäßig. Die betroffenen Kreise sind hierbei einzubeziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).