Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 16
Bündelung und Vermarktung

Insbesondere wenn der Plattformanbieter eigene oder ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 3 zurechenbare Programmbouquets vermarktet, sind entsprechende Angebote Dritter bei der Belegung nach § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RStV zu berücksichtigen. § 52b Abs. 4 Satz 2 RStV gilt entsprechend. Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK, ob der Betreiber einer Plattform in diesen Fällen verpflichtet werden kann, konkurrierende Angebote Dritter über seine Plattform zu verbreiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).