Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 6
Fachkraft

(1) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, welche die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) erfüllen.

(2) Aufgaben der Fachkräfte sind insbesondere

1. die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der leistungserbringenden Personen, die nicht selbst eine Qualifikation als Fachkraft im Sinne der Verordnung aufweisen,

2. die Durchführung von regelmäßigen Team- und Fallbesprechungen für die leistungserbringenden Personen, die nicht selbst eine Qualifikation als Fachkraft im Sinne der Verordnung aufweisen, sowie

3. die Beratung, auch in Form der aufsuchenden Beratung, der Nutzenden zu Bedarfen und geeigneten Formen der Betreuung und Entlastung.

(3) Für hauswirtschaftliche Unterstützung im Sinne des § 4 Satz 2 Nummer 3 können auch Familienpflegerinnen und Familienpfleger oder Hauswirtschaftsfachkräfte als Fachkräfte die Anleitung und Begleitung übernehmen. Hauswirtschaftsfachkräfte sind Personen, die in einer erfolgreich abgeschlossenen dreijährigen Ausbildung oder einem Studium die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, um die hauswirtschaftliche Versorgung (Ernährung, Verpflegung, Reinigung, Wäscheversorgung) der Nutzerinnen und Nutzer zu organisieren, zu planen, durchzuführen sowie dabei durch Einhaltung der Hygieneanforderungen einen ausreichenden Schutz vor Infektionen zu gewährleisten.

Teil 2

Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Kapitel 1

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.