Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 7
Anforderungen an Angebote

(1) Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angebotes nach dieser Verordnung sind, dass

1. es auf Dauer und Regelmäßigkeit angelegt ist,

2. die Leistungen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden und mindestens eine Fachkraft in Aufsichts- und Anleitungsfunktion vorhanden ist,

3. ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden vorgehalten wird, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können,

4. dem Angebot ein Konzept mit einer Leistungsbeschreibung, einer Kostenübersicht sowie Angaben zur Qualitätssicherung schriftlich zugrunde liegt und

5. Anbieterinnen und Anbieter die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und gewährleisten, dass auch die leistungserbringenden Personen über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen.

Für den Nachweis des Vorhandenseins einer Fachkraft im Sinne des Satz 1 Nummer 2 ist es ausreichend, dass ein Kooperationsvertrag mit einer solchen geschlossen und nachgewiesen wird. Dem Nachweis ist ebenfalls eine Erklärung der Fachkraft beizufügen, wonach die Kooperation nicht zu einer Überforderung führt und der Auftrag für die Fachkraft insoweit leistbar ist.

(2) Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach dieser Verordnung muss niedrigschwellig sein und somit mit einem geringen organisatorischen und finanziellen Aufwand in Anspruch zu nehmen sein.

(3) Körperbezogene Pflegemaßnahmen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Behandlungspflege im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, dürfen nicht zum vorgesehenen und anzuerkennenden Leistungsinhalt von Angeboten im Sinne dieser Verordnung zählen.

(4) Angebote werden nach dieser Verordnung nur anerkannt, wenn für Leistungen nach dieser Verordnung nicht mehr als 25 Euro pro Stunde von nicht tarifgebundenen sowie 28 Euro von tarifgebundenen Anbieterinnen und Anbietern abgerechnet werden. Hierin enthalten sind alle Nebenkosten, ausgenommen notwendige Fahrtkosten. Anbieterinnen und Anbieter, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nachweislich ein Entgelt in Anlehnung eines Tarifvertrages entrichten, werden tarifgebundenen Anbieterinnen und Anbietern gleichgestellt. Handelt es sich um ein gruppenbezogenes Angebot, das gleichzeitig drei oder mehr anspruchsberechtigten Personen zugute kommt, beträgt der maximale Abrechnungsbetrag 20 Euro pro Stunde. Die Fahrtkosten müssen, wie die Preise für die Angebote zur Unterstützung im Alltag, im Vorfeld den Nutzerinnen und Nutzern transparent dargelegt werden. Die Landesregierung prüft alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der maximal anerkennungsfähigen Entgelthöhe. Soweit möglich, ist bei der Abrechnung mit den Pflegekassen das Institutionskennzeichen anzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.