Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 8
Qualifizierung der leistungserbringenden Personen

(1) Leistungserbringende Personen haben eine für die Erbringung der Tätigkeit erforderliche Qualifikation vorzuweisen. Hierzu ist, sofern die Person nicht Fachkraft im Sinne des § 6 Absatz 1 ist oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Pflege verfügt, mindestens eine Basisqualifikation gemäß den nachfolgenden Vorgaben erforderlich. Darüber hinausgehende angebotsbezogene Qualifikationen haben die Anbieterinnen und Anbieter sicherzustellen. Ferner müssen die jeweils leistungserbringende Person und die Nutzerin oder der Nutzer über eine gemeinsame sprachliche Ebene zur Kommunikation verfügen.

(2) Die Basisqualifizierung berücksichtigt mindestens folgende Inhalte:

1. Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder und Umgang mit Personen in der jeweiligen Zielgruppe sowie Basiswissen zum Gesetze zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008,

2. auf das Handlungsfeld abgestimmte wesentliche inhaltliche Grundsätze (beispielsweise der Haushaltsführung und Hauswirtschaft, der Betreuungsangebote),

3. angemessenes Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen,

4. Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,

5. Grundkenntnisse der besonderen Anforderungen an die Kommunikation mit Personen in der jeweiligen Zielgruppe,

6. Selbstmanagement und Reflexionskompetenz,

7. Rahmenbedingungen,

8. Möglichkeiten der Konfliktlösung und

9. Grundkenntnisse über Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Das Nähere zu den erforderlichen Qualifizierungsinhalten kann durch das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium in einem Rahmencurriculum geregelt werden.

(3) Die Basisqualifizierung muss durch eine Fachkraft vermittelt werden und mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. Ihr muss eine Konzeption zugrunde liegen, die die Inhalte des Absatzes 2 abdeckt. Die Konzeption dieser Schulungen bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(4) Erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungen gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen wurden oder eine von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannte Qualifikation, die mindestens dem Inhalt und Umfang einer Qualifizierung gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen wurden, entspricht, sind der in Absatz 3 dargestellten Basisqualifikation gleichgestellt.

(5) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis, das die in Nordrhein-Westfalen nach dieser Verordnung als vergleichbar anerkannten Qualifikationen im Sinne von Absatz 4 ausweist.

(6) Die leistungserbringenden Personen müssen regelmäßig an Schulungen beziehungsweise Fortbildungen teilnehmen, die den Umfang eines Schulungstages pro Jahr aufweisen. Art und Umfang der Schulungen beziehungsweise Fortbildungen sind auf das jeweilige Angebot und die Zielgruppe auszurichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.