Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 9
Angebotstransparenz und Qualitätssicherung

(1) Die Anbieterinnen und Anbieter stellen ihr Angebot transparent in einem Leistungskonzept dar. Dieses ist Grundlage für die allgemeine Leistungserbringung und legt die anzubietenden Leistungen sowie die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung zu stellenden Kosten dar. Dieses Konzept ist möglichen Nutzerinnen und Nutzern auf Verlangen auszuhändigen. Auf die Möglichkeit der Aushändigung hat die Anbieterin oder der Anbieter vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Das Konzept hat mindestens folgende Angaben zu beinhalten:

1. Name und Kontaktdaten der Anbieterin oder des Anbieters,

2. Zielgruppen und Regelmäßigkeit,

3. Qualitätssicherung des Angebots,

4. Inhalt der Leistungsangebote,

5. bei Gruppenangeboten das vorgesehene Verhältnis von betreuenden Personen zu betreuten Personen,

6. zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation der leistungserbringenden Personen und Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen,

7. angemessene Schulung und Fortbildung der leistungserbringenden Personen sowie eine Sicherstellung einer fachlichen Anleitung und kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung in ihrer Arbeit,

8. bestehende Kooperationen,

9. Abwesenheits- und Krankheitsvertretungsregelungen und

10. Regelungen zum Beschwerdemanagement und zu vorgesehenen Kriseninterventionsmöglichkeiten (zum Beispiel durch Kooperation mit Pflegeberatung, kommunalen Beratungsstellen, Pflegestützpunkten, Demenzservicezentren).

Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben. Bei Änderungen der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.

(2) Zur Sicherstellung der Qualität des Angebotes, um Vertrauen in die Erfüllung und Sicherstellung der Qualitätsanforderungen zu schaffen und ihrer Optimierung zu dienen, haben die Anbieterinnen und Anbieter zur Qualitätssicherung schriftlich folgende Angaben festzulegen:

1. Aufgaben der Fachkraft,

2. Sicherstellung einer angemessenen Schulung und Fortbildung sowie einer fachlichen Anleitung und kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung der leistungserbringenden Personen in ihrer Arbeit und

3. Angebot und Sicherstellung von regelmäßigen Praxistreffen, Teambesprechungen sowie Supervisionsmöglichkeiten.

Kapitel 2

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.