Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 12
Qualifizierte bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen im Sinne von § 5 Nummer 5

Für qualifizierte bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen im Sinne von § 5 Nummer 5 gilt abweichend von den Vorgaben des § 7 Absatz 1 sowie § 9, dass

1. das Angebot nicht mehr als zwei Nutzenden oder einer Wohngemeinschaft zur Verfügung stehen soll, zu denen ein besonderer persönlicher Bezug besteht,

2. die Einzelperson mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben darf,

3. keine regelhafte Vergütung oder ein Entgelt vorgesehen ist, sondern lediglich die Erstattung entstehender Aufwendungen und Auslagen und

4. eine Basisqualifizierung durch einen Pflegekurs entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit dem inhaltlichen Schwerpunkt der Begleitung und Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nachzuweisen ist, soweit es sich bei der bürgerschaftlich engagierten Einzelperson nicht um eine Fachkraft im Sinne dieser Verordnung handelt oder sie nicht über eine andere nach dieser Verordnung anerkannte Qualifizierung verfügt.

Einzelpersonen bestätigen gegenüber der Pflegekasse schriftlich, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt werden. Zur Überprüfung ihrer Angaben erteilen sie gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.