Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 13
Angebote für Betreuungsgruppen

Bei Angeboten für Betreuungsgruppen gilt:

1. Die Zahl der leistungserbringenden Personen ist an den Grad des jeweiligen Hilfebedarfes der Teilnehmenden anzupassen. Das Angebot darf ein Verhältnis von 1:3 nicht unterschreiten und insgesamt nicht mehr als neun zu betreuende Personen umfassen. Bei Wohngruppen im Sinne des zweiten Kapitels des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) darf das Angebot nicht mehr als zwölf zu betreuende Personen umfassen. Die Nutzung angemessener Räumlichkeiten (Größe, Anzahl, sanitäre Anlagen) ist sicherzustellen.

2. Die Betreuungsgruppe ist von einer Fachkraft zu unterstützen und anzuleiten.

3. Die Fachkraft soll eine gerontopsychiatrische, insbesondere bei Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, psychiatrische oder heilpädagogische, insbesondere bei Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung, Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, die sie in den letzten acht Jahren erworben hat, aufweisen.

Kapitel 3

Anerkennung, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.