Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 14
Verfahren und Wirkung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit der Antragstellung nachzuweisen. Die Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Auflagen versehen werden.

(2) Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

1. Leistungsbeschreibung nach § 9 Absatz 1 einschließlich Angaben zur Höhe der den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellenden Kosten,

2. Angaben zur Qualitätssicherung nach § 9 Absatz 2,

3. eine Erklärung oder ein Nachweis über die Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses der Geschäftsführung oder der für die Angebotskoordination verantwortlichen Personen,

4. eine Erklärung, den Nutzenden die Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen,

5. die Nachweise der geeigneten Qualifikation der leistungserbringenden Personen sowie der anleitenden und begleitenden Fachkräfte, gegebenenfalls Vorlage bestehender Kooperationsverträge,

6. eine Bestätigung, dass die Zuverlässigkeit der eingesetzten leistungserbringenden Personen überprüft wurde und fortlaufend überwacht wird,

7. eine Bestätigung, dass eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,

8. eine Erklärung, dass das Angebot nicht auf der Grundlage der §§ 75, 125 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird,

9. eine Erklärung, der zuständigen Behörde jederzeit die erbetenen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Anerkennung und ihrer Aufrechterhaltung zu erteilen,

10. eine Bestätigung, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Anerkennung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Anerkennung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, sowie

11. in den Fällen des § 10 Absatz 3 die Bestätigung einer anerkannten Koordinierungsstelle über die Zusammenarbeit.

(3) Koordinierungsstellen müssen dem Antrag auf Anerkennung als Stelle im Sinne des § 11 folgende Unterlagen beifügen:

1. ein Muster des Vertrages, welcher zwischen der Koordinierungsstelle und der Einzelperson geschlossen werden soll,

2. ein Konzept, wie im Bedarfsfall ergänzend Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege eingebunden werden und

3. ein Konzept, über die Sicherstellung einer 24-stündigen pflegefachlichen Rufbereitschaft.

(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen.

(5) Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag ermöglicht die Abrechnung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §§ 45b Absatz 1 und des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

(6) Abweichend von den Regelungen dieser Vorschrift werden die Pflegekassen ermächtigt, das Nähere zum Anerkennungsverfahren der Angebote von qualifizierten Einzelpersonen im Sinne von § 5 Nummer 5 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen und Nachweise. Zudem sind sie für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten im Rahmen des Registrierungsverfahrens zuständig. Die Daten können in anonymisierter Form zu Auswertungszwecken den nach dieser Verordnung zuständigen Behörden sowie dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.