Historische SGV. NRW.

17 / 31

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 17
Widerruf und Ruhen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn

1. die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind,

2. die Leistungserbringung nicht oder nicht mehr auf der Grundlage der die Anerkennung begründenden Umstände erfolgt,

3. die Regelungen zur Qualitätssicherung nach § 18 Absatz 1 nicht eingehalten werden oder

4. wenn der zuständigen Behörde bekannt wird, dass die Anbieterin oder der Anbieter das Leistungsangebot nicht mehr aufrechterhält.

(2) Die Anerkennung kann auch widerrufen werden bei Verstoß gegen Mitwirkungsverpflichtungen auf Grund dieser Verordnung, Auflagen oder sonstige gesetzliche Vorgaben. Weiterhin kann die Anerkennung widerrufen werden, soweit der zuständigen Behörde bekannt wird, dass die notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Anerkennung kann ferner widerrufen werden, wenn über einen Zeitraum von einem Kalenderjahr keine Betreuungs- oder Entlastungsleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht worden sind.

(4) Die Anerkennung kann auf Antrag der Anbieterin oder des Anbieters bei der zuständigen Behörde ruhend gestellt werden, wenn aus vorübergehenden persönlichen Gründen eine Ausübung des Angebots nicht möglich ist. Nach Wegfall der Hinderungsgründe muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde auf Wiederaufnahme in das Verzeichnis der aktiven Anbieterinnen oder Anbieter nach § 21 gestellt werden.

(5) Die nordrhein-westfälischen Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie die Kreise und kreisfreien Städte im Einzugsbereich des Betreuungs- und Entlastungsangebotes sind von der zuständigen Behörde unverzüglich über den Widerruf oder das Ruhen der Anerkennung zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.