Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 22
Elektronische Datenverarbeitung

(1) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird für die Antrags- und Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung ein elektronisches Datenverarbeitungssystem entwickeln. Die zuständigen Behörden, Anbieterinnen und Anbieter sowie die Koordinierungsstellen sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen. Das Verfahren entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, bestimmte Erklärungen mit rechtsverbindlicher Unterschrift abzugeben, soweit dies vorgeschrieben ist. Soweit Anbieterinnen und Anbieter beziehungsweise Koordinierungsstellen nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen. Darüber hinaus kann das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 2 im Wege der Allgemeinverfügung entscheiden.

(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten:

1. Name, Anschrift und Rechtsform

a) der Anbieterin oder des Anbieters der Angebote nach dieser Verordnung,

b) der Koordinierungsstelle beziehungsweise

c) der Anbieterin oder des Anbieters der Schulung und

2. sämtliche nach den §§ 16 und 18 notwendigen Angaben.

(3) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke einer landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind vorher zu anonymisieren, soweit keine Zustimmung zur Verwendung der Daten vorliegt.

(4) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, ist die Stelle, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung Daten in eigener Verantwortung verarbeitet oder in ihrem Auftrag von einer anderen Stelle verarbeiten lässt. Verantwortliche Stelle für den Einsatz des Verfahrens der elektronischen Datenverarbeitung ist das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.