Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 24
Förderziele

(1) Nach den §§ 45c und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch können unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für folgende Maßnahmen gewährt werden:

1. Weiterentwicklung und Erprobung neuer modellhafter Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf,

2. Aufbau und Sicherstellung von Agenturen (beispielsweise im Rahmen der Wohnberatung) mit dem Ziel der Gewährleistung einer umfassenden Netzwerk- und Informationsarbeit über die Hilfeangebote für Menschen der Zielgruppe sowie der Unterstützung bei der Auswahl und Vermittlung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und erforderlicher Hilfen zur Ermöglichung eines längstmöglichen Verbleibs in der eigenen Häuslichkeit und im Wohnumfeld,

3. eine landesweite Koordination und Unterstützung, Beratung, Schulung und Qualifizierung sowie Vernetzung und Initiierung lokaler Institutionen, Angebote und Initiativen der Engagementförderung, Selbsthilfeförderung und Beratung oder

4. Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben.

(2) Die Förderziele des Landesförderplans nach § 19 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) sind zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.