Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 26
Fördervoraussetzungen

(1) Eine Förderung nach diesem Kapitel setzt voraus, dass

1. eine Finanzierung aus eigenen Mitteln oder durch anderweitige Förderung nicht sichergestellt ist,

2. das Projekt den Maßnahmenzielen des Landesförderplans nach § 19 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen entspricht,

3. die gewonnenen Erkenntnisse insbesondere bei modellhaften Maßnahmen nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachhaltig umsetzbar sind,

4. eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben vorgesehen ist, die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht,

5. das Einvernehmen mit den nordrhein-westfälischen Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vorliegt und

6. die eingesetzten Personen mit Blick auf die jeweilige Aufgabe fachlich geeignet sind.

(2) Bei Förderungen, die Landesmittel beinhalten, sind die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.

(3) Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(4) Das Nähere zu den förderfähigen Maßnahmen und den damit verbundenen Voraussetzungen regelt der Landesförderplan nach § 19 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Er kann programmspezifische Vorgaben vorsehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.