Historische SGV. NRW.

28 / 31

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 28
Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Anträge auf Förderung sind schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Den Anträgen auf Förderung nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist eine Stellungnahme des Kreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen, in dem oder der das Projekt durchgeführt werden soll. Die Stellungnahme soll Aussagen zur Bedeutung des Projektes für die örtliche Angebotsstruktur enthalten.

(3) Die Entscheidung über eine Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Zuwendungsbescheid. Vor der Entscheidung hat die zuständige Behörde das Einvernehmen mit dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium, den nordrhein-westfälischen Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. herzustellen. Sie unterrichtet den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der das Projekt durchgeführt wird, über die Bewilligung von Fördermitteln.

(4) Bei der Entscheidung über die Förderung sind die Trägervielfalt sowie eine gleichmäßige regionale Verteilung der Fördermittel zu berücksichtigen.

(5) Die zuständige Behörde informiert das Bundesversicherungsamt über positive Förderentscheidungen und die Höhe der zugesagten Fördermittel des Landes beziehungsweise der Kommunen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Träger des Landes Nordrhein-Westfalen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.