Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

 

§ 31 (Fn 2)
Inkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannte Betreuungsangebote bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung. Auch für sie gelten ab dem 1. Januar 2017 die Anforderungen nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bescheid vor Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen im Einzelfall zugelassen worden sind oder im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(3) Verfügt eine Leistungsanbieterin oder ein Leistungsanbieter über eine Anerkennung für ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot nach der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige vom 22. Juni 2003 (GV. NRW. S. 432), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2016 (GV. NRW. S. 460) geändert worden ist, oder erbringt sie oder er Leistungen als zugelassener Pflegedienst, so gelten von ihr oder ihm erbrachte Leistungen gemäß § 4 Nummern 2 und 3 übergangsweise als anerkanntes niedrigschwelliges Entlastungsangebot nach dieser Verordnung, soweit

1. diese Leistungen mit der bereits für die Betreuungsleistungen anerkannten oder der Zulassung als Pflegedienst zugrundliegenden Personalstruktur (fachliche Qualifikationen) durchgeführt beziehungsweise begleitet werden,

2. das Entgelt für das Angebot höchstens 25 Euro pro Stunde einschließlich etwaiger Fahrkosten beträgt und

3. diese Leistungen, sofern sie von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern eines nach dieser Verordnung anerkannten Betreuungsangebotes erbracht werden, einschließlich Anzahl, Art und Angaben der eingesetzten haupt- und ehrenamtlichen Kräfte im jährlichen Tätigkeitsbericht (§ 18 Absatz 1) aufgeführt werden.

Die Anbieterin oder der Anbieter hat bis zum 30. Juni 2017 einen Antrag auf Anerkennung des Angebots zu stellen. Die Anerkennungsfiktion nach Satz 1 gilt bis zu einer Entscheidung über den Antrag, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2017. Wird kein Antrag auf Anerkennung des Angebots gestellt, endet die Anerkennungsfiktion mit Ablauf des 30. Juni 2017.

(4) Eine vor dem 1. Januar 2017 absolvierte Qualifizierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige gilt als gleichwertig mit einer Basisqualifizierung gemäß § 8 Absatz 2. Eine Person, die vor dem 1. Januar 2017 mit Billigung der zuständigen Behörde in einem anerkannten Betreuungsangebot als Fachkraft oder leistungserbringende Person eingesetzt war, kann auch in Zukunft als solche tätig sein.

(5) Einzelkräfte im Sinne des § 5 Nummer 3, die keine Fachkräfte sind, aber bis zum 31. Dezember 2016 auf der Grundlage der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige tätig waren, können diese Tätigkeit auch weiterhin als leistungserbringende Personen ausüben. Sie haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2019 einen Nachweis über eine zielgruppengerechte Qualifizierung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 zu erbringen.

(6) Sofern eine anleitende und begleitende Fachkraft im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 nicht vorhanden ist, haben bereits nach der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige anerkannte und tätige Anbieterinnen und Anbieter bis spätestens zum 31. März 2019 eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft zu schließen oder eine Fachkraft anzustellen.

(7) Anbieterinnen und Anbieter von Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige sind berechtigt, mit der Verkündung dieser Verordnung die erforderlichen Basisqualifizierungen nach § 8 bis zur Entscheidung über ihre Anerkennung anzubieten und zu vermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang und Inhalt den Regelungen dieser Verordnung entsprechen. Einen Antrag auf Anerkennung ihres Schulungskonzepts haben diese Anbieterinnen und Anbieter bis zum 30. Juni 2017 zu stellen.

(8) Die Pflicht zur Abgabe von Erklärungen gemäß § 18 Absatz 1 gilt erstmals zum 31. März 2019.

(9) Abweichend von § 19 Absatz 1 verbleibt die Zuständigkeit für anhängige Verfahren zu allen bis zum 31. Dezember 2016 gestellten und noch nicht beschiedenen Anträgen beziehungsweise bereits vor dem 31. Dezember 2016 vorgenommenen oder vorzunehmenden sonstigen Mitwirkungshandlungen bis zu ihrem Abschluss bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Sämtliche neue Anträge und sonstige Mitwirkungshandlungen sind dagegen ab dem 1. Januar 2017 auch für bereits anerkannte Angebote gegenüber den nach § 19 Absatz 1 zuständigen Behörden zu erklären beziehungsweise vorzunehmen. Die jeweiligen Zuständigkeiten nach Satz 1 und 2 umfassen auch die Zuständigkeit für gerichtliche Streitverfahren und etwaige gesetzlich vorgesehene Vorverfahren.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1042); geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 31 Absatz 2, 5, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.