Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3

(1) Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren besitzen insbesondere Personen nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht willens oder nicht in der Lage sind, selbständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) zu Grunde liegenden und der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Standards durchzuführen, insbesondere weil sie

a) geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt oder

b) erheblich gesundheitlich eingeschränkt sind.

(2) Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.

a) die wegen einer der

aa) in § 397a Absatz 1 Nummern 4 und 5 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, oder

bb) im neunten, zehnten, fünfzehnten und dreißigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, genannten Straftaten oder

cc) wegen einer Straftat nach § 145d des Strafgesetzbuches

verurteilt worden sind oder

b) wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

2. die Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

3. die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung, oder

b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder

4. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.

(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren ist eine schriftliche Erklärung einzureichen, mit der die Antragstellerin oder der Antragsteller das Nichtvorliegen von Gründen nach Absatz 1 und 2 versichert. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b begründen, so kann die zuständige Behörde der oder dem Betroffenen auf ihre oder seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufgeben.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. Ist eine Anerkennung bereits erteilt, kann die zuständige Behörde das vorübergehende Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 anhängig ist.

(5) Die nach Absatz 3 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Sie sind zu löschen, sobald sie für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer  3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren nicht mehr erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Januar 2017 (GV. NRW. S. 103).