Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4

(1) Personen, die die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 12 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren erfüllen, haben mit dem Antrag auch eine Bescheinigung der Anbieterin oder des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung über die regelmäßige Teilnahme an der Aus- oder Weiterbildung vorzulegen. Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter, die aufgrund § 12 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren anerkannt sind, sind verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über den Abbruch der Aus- oder Weiterbildung zu unterrichten.

(2) Soweit es sich bei nach §§ 1 und 12 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren anzuerkennenden Personen um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen handelt, erfolgt die Antragsstellung durch den Dienstvorgesetzten. An die Stelle des Antrages nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren und der Erklärung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur Einsichtnahme in die Personalakte treten. Die Abgabe der Erklärung nach § 2 Absatz 3 ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 entbehrlich. Sätze 1 bis 3 gelten für den Antrag nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Januar 2017 (GV. NRW. S. 103).