Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde, der Einrichtung oder des Landesbetriebs, bei der oder dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 genannten Dienstvorgesetzten ist die Leiterin oder der Leiter der unmittelbar übergeordneten Stelle.

(3) Im Einzelfall kann das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Ministerium) die delegierten Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder bei ihm verbliebene Zuständigkeiten (§§ 2 bis 4 und 5 Absatz 3) den nachgeordneten Behörden, Einrichtungen oder Landesbetrieben zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

(4) Dienstvorgesetzte Stelle für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung, in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, ist die Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stelle.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Januar 2017 (GV. NRW. S. 218).