Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3 (Fn 2)
Übertragung von Papierdokumenten

(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform genommen werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.

(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.

(3) Die in Papierform vorliegenden, in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2017 (GV. NRW. S. 284; ber. S. 320); geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Verordnung vom 11. April 2018 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 15. Mai 2018; Verordnung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

Fn 2

§ 3 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 3

§ 1 geändert und Anlage aufgehoben durch Verordnung vom 11. April 2018 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 15. Mai 2018.

Fn 4

§ 4 geändert, § 5 aufgehoben und §§ 6 bis 8 (alt) umbenannt in §§ 5 bis 7 durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.