Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Schutzzweck

(1) Den Bruchhauser Steinen kommt aus kulturhistorischen und naturgeschichtlichen (erd- und vegetationsgeschichtlichen) Gründen sowie wegen der Seltenheit der auf den Felsen vorkommenden Pflanzen eine nationale Herausgehobenheit zu.

(2) Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Silikatfelsen als Lebensraum für die Felsspalten-, Pionier- und Kryptogamenvegetation sowie als bedeutendes geologisches Objekt,

2. der Erhalt, der Schutz und die Entwicklung sehr seltener arktisch-alpiner Pflanzen an einem isolierten Reliktstandort. Zu den bemerkenswerten Reliktarten und weiteren typischen Felsarten gehören:

- Alpen-Gänsekresse (Arabis alpina),

- Bleiches Habichtskraut (Hieracium schmidtii),

- Lotwurzblättriges Habichtskraut (Hieracium onosmoides) sowie unter anderem die Moose

- Blytts Kropf-Gabelzahnmoos (Kiaeria blytti),

- Spruces Gelbbeutelmoos (Marsupella sprucei) und

- Douninis Moos (Douinia ovata) sowie die Flechten

- Übersehene Krätzflechte (Lepraria neglecta),

- Parmelia omphalodes,

- Parmelia incurva,

- Schaeria tenebrosa und

- Lecidea caesioatra,

3. die Erhaltung des natürlich-kulturellen Ensembles aus freistehenden Felsen und Befestigungsanlagen, seines Erlebnis- und Bildungswertes sowie seiner kulturellen und ökologischen Bedeutung für nachfolgende Generationen.

(3) Das Nationale Naturmonument soll auch

1. die Weiterführung archäologischer und geowissenschaftlicher Forschungsarbeiten zur Aufklärung weiterer kulturhistorischer und geologischer Sachverhalte ermöglichen und

2. die kulturhistorischen, geologisch-geomorphologischen sowie ökologischen Besonderheiten gemäß ihrer nationalen Bedeutung erlebbar machen,

soweit dies mit den Schutzzwecken und den Erhaltungszielen der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 2 vereinbar ist.

(4) Das Nationale Naturmonument unterstützt die Erhaltungsziele der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und soll durch Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der maßgeblichen Gebietsbestandteile dazu beitragen, dass insgesamt ein günstiger Erhaltungszustand der Lebensraumtypen „Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220)“, „Silikatfelsen mit ihrer Pioniervegetation (8230)“ sowie des im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) beziehungsweise Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführten Wanderfalken und Uhu erreicht wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 376).