Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Verbote

Im Gebiet sind alle Handlungen verboten, die den Schutzzweck des Nationalen Naturmonuments erheblich beeinträchtigen oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung desselben oder seiner Bestandteile führen können.

Verboten ist insbesondere,

1. arktisch-alpine und andere felstypische Gefäßpflanzen, Moos- und Flechtenarten zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder anderweitig zu entfernen oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen,

2. Felsen zu betreten, zu beklettern oder ihr Erscheinungsbild in jedweder Weise zu verändern,

3. Felsen oder Felsblöcke, oder Teile von ihnen, zu entfernen oder zu beschädigen und

4. kulturhistorische Anlagen, insbesondere durch Veränderung der Bodengestalt und der Bodenoberfläche, zu beeinträchtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 376).