Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

6 / 10

§ 6
Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten des § 5 bleiben

1. von der unteren Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie von dieser angeordnete oder mit dieser abgestimmte wissenschaftliche Untersuchungen,

2. die Besteigung des Feldsteins mittels der vorhandenen Aufstiegshilfe zur Erlebbarkeit der Bruchhauser Steine und ihres Panoramas,

3. auf das Notwendige beschränkte Maßnahmen der Verkehrssicherung, diese sind vor ihrer Realisierung mit der unteren Naturschutzbehörde und dem für das Bodendenkmal zuständigen Fachamt frühzeitig abzustimmen und

4. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr, die Maßnahmen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und dem für das Bodendenkmal zuständigen Fachamt nach Durchführung unverzüglich anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 376).