Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 24), in Kraft getreten am 14. Januar 2022.

 

§ 4
Metadaten und Metadatenstrukturen

(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten auf elektronischem Weg bereit, so sind die Daten gemäß § 16 Satz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen mit Metadaten zu versehen. Dies gilt für Daten, die vor dem 16. Juli 2016 erstellt wurden nur, wenn sie grundlegend überarbeitet werden.

(2) Die Metadaten müssen offenen Standards und Formaten entsprechen. Dies soll durch die Nutzung eines einheitlich auf Bundes- und Länderebene vereinbarten Standards für offene Verwaltungsdaten erfolgen.

(3) Soweit Daten unter der Nutzung von Metadatenstrukturen bereits über Fachkataloge zugänglich gemacht werden, sollen diese auch mit dem Open Data Angebot des Landes verknüpft werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 384).
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 24), in Kraft getreten am 14. Januar 2022.