Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3

Bei den Zuschüssen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Steinkohlensicherungsgesetzes ist die Kohlenmenge, die der Beteiligung des Landes nach §§ 1 und 2 dieses Abkommens zugrunde. gelegt werden soll, folgendermaßen zu ermitteln:

Zunächst ist der Mehreinsatz des Unternehmens an Gemeinschaftskohle aus Bergwerken im Lande Nordrhein-Westfalen gesondert zu ermitteln. Sodann ist dieser Mehreinsatz zu vermindern um das Produkt aus diesem Mehreinsatz und der Verhältniszahl, die sich aus der Summe des Mindereinsatzes und der Summe des Mehreinsatzes des Unternehmens an Gemeinschaftskohle aus Bergwerken in den einzelnen Bundesländern und aus sonstigen Bergwerken in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergibt.

Der Mehr- oder Mindereinsatz ist auf die im Referenzzeitraum eingesetzte Steinkohle aus Bergwerken in den einzelnen Bundesländern und aus sonstigen Bergwerken in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu beziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 41.