Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1
Erlaß von Teilbeträgen der Einbringungsforderungen
gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft

(1) Der Bund wird mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit den Unternehmen. die ihr Bergbauvermögen auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft übertragen haben (Muttergesellschaften), der Ruhrkohle Aktiengesellschaft und dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus einen Vertrag schließen, in dem insbesondere geregelt werden:

1. die Verpflichtung

a) des Rationalisierungsverbandes des Steinkohlenbergbaus, Teilbeträge der von Muttergesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211), an ihn abgetretenen verbürgten Einbringungsforderungen und

b) der Muttergesellschaften, die ihre Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft nicht an den Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus abgetreten haben, Teilbeträge ihrer verbürgten Einbringungsforderungen

mit der Maßgabe der Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu erlassen, daß die erlassenen Einbringungsforderungen wiederaufleben, wenn und soweit die Ruhrkohle Aktiengesellschaft sonst einen Jahresüberschuß erzielen würde (Besserungsschein);

2. die Verpflichtung der Muttergesellschaften, die Mitglieder des Rationalisierungsverbandes des Steinkohlenbergbaus sind, einem Beschluß seines Vorstandes, Teilbeträge der an ihn abgetretenen Einbringungsforderungen zu erlassen, zuzustimmen;

3. die Verpflichtung der am Vertrage Beteiligten, sich im Laufe des Jahres 1993 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Ruhrkohle Aktiengesellschaft darüber zu verständigen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchen Jahresbeträgen Ansprüche aus dem Vertrag nicht weiterverfolgt werden sollen;

4. die in Artikel 2 näher bezeichneten Verpflichtungen des Bundes.

(2) Eine Änderung des in Absatz 1 bezeichneten Vertrages wird der Bund nur mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vornehmen.

(3) An einer Verständigung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird der Bund sich nur im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle beteiligen. Werden durch eine Verständigung Ansprüche des Landes betroffen, kann sich das Land entweder unmittelbar an der Verständigung beteiligen oder den Bund bevollmächtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 528.

Fn 2

SGV. NW. 75.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1971.