Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 2
Garantien, Bürgschaften

(1) Wenn und soweit der Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus und Muttergesellschaften auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Inhalt Teilbeträge ihrer Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft bedingt erlassen und diese Teilbeträge wegen fehlender oder nicht ausreichender Jahresüberschüsse der Ruhrkohle Aktiengesellschaft nicht wiederaufleben, werden Bund und Land dafür einstehen, daß der Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus und die Muttergesellschaften die in den bedingt erlassenen Teilbeträgen der Einbringungsforderungen enthaltenen Tilgungsbeträge erhalten (Garantien). Die von Bund und Land erteilten Bürgschaften für Einbringungsforderungen werden insoweit gegenstandslos. Im Falle des Wiederauflebens von Einbringungsforderungen vor einer Inanspruchnahme des Bundes und des Landes aus ihren Garantien wandeln sich diese wieder in Bürgschaften um.

(2) Der Bund wird Garantien für zwei Drittel, das Land für ein Drittel der nach Absatz 1 Satz 1 zu garantierenden Beträge übernehmen.

(3) Voraussetzung für die Übernahme von Garantien ist, daß die Ruhrkohle Aktiengesellschaft mit dem Bund und mit dem Land Verträge abschließt, in denen im Hinblick auf die zu garantierenden bedingt erlassenen Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft insbesondere die Pflichten der Ruhrkohle Aktiengesellschaft gegenüber Bund und Land sowie die Rechte von Bund und Land für den Fall einer Inanspruchnahme aus den Garantien geregelt werden (Drittverträge).

(4) Bund und Land werden sich bei der Übernahme der Garantien sowie beim Abschluß der Drittverträge mit der Ruhrkohle Aktiengesellschaft inhaltlich gleicher oder untereinander abgestimmter Vertragsmuster bedienen. Eine Abänderung der nach diesen Mustern abgeschlossenen Verträge kann nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle erfolgen.

(5) Für Bürgschaften, die zur Förderung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft übernommen worden sind oder übernommen werden, gilt Artikel 2 Abs. 2 bis 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai/2. Juni 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 542) (Fn 2) - Abkommen vom 28. Mai/2. Juni 1969 - entsprechend. Artikel 2 Abs. 3 und 4 des Abkommens vom 28. Mai/2. Juni 1969 gilt nicht für solche Bürgschaften im Sinne von Satz 1, die gegenüber dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus übernommen worden sind oder übernommen werden.

(6) In die nach Artikel 2 Abs. 6 des Abkommens vom 28. Mai/2. Juni 1969 vorgesehenen Ausgleichsabrechnungen sind auch die von Bund und Land auf Grund ihrer Garantien nach Absatz 1 und ihrer Bürgschaften nach Absatz 5 gezahlten Beträge und etwaige Rückflüsse einzustellen und in den vorzunehmenden Ausgleich einzubeziehen.

(7) Bund und Land werden im gegenseitigen Einverständnis die Deutsche Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft - Treuarbeit - in Düsseldorf beauftragen, die Garantien nach Absatz 1 und die Bürgschaften nach Absatz 5 für den Bund und das Land zu verwalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 528.

Fn 2

SGV. NW. 75.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1971.