Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 2
Garantien, Bürgschaften

(1) Wenn und soweit der Rationalisierungsverband und die Muttergesellschaften gemäß Vereinbarungen mit dem in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Inhalt ihre Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle bedingt erlassen und diese Einbringungsforderungen wegen fehlender oder nicht ausreichender Jahresüberschüsse der Ruhrkohle nicht wiederaufleben, werden Bund und Land dafür einstehen, daß der Rationalisierungsverband und die Muttergesellschaften die in den bedingt erlassenen Einbringungsforderungen enthaltenen Tilgungsbeträge erhalten (Garantien). Die von Bund und Land erteilten Bürgschaften für Einbringungsforderungen werden insoweit gegenstandslos. Im Falle des Wiederauflebens von Einbringungsforderungen wandeln sich die Garantien wieder in Bürgschaften um.

(2) Der Bund wird Garantien für zwei Drittel, das Land für ein Drittel der nach Absatz 1 Satz 1 zu garantierenden Beträge übernehmen.

(3) Voraussetzung für die Übernahme von Garantien ist, daß die Ruhrkohle mit dem Bund und mit dem Land Verträge abschließt, in denen im Hinblick auf die zu garantierenden bedingt erlassenen Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle insbesondere die Pflichten der Ruhrkohle gegenüber Bund und Land sowie die Rechte von Bund und Land für den Fall einer Inanspruchnahme aus den Garantien geregelt werden (Drittverträge).

(4) Bund und Land werden sich bei der Übernahme der Garantien sowie beim Abschluß der Drittverträge mit der Ruhrkohle inhaltlich gleicher oder untereinander abgestimmter Vertragsmuster bedienen. Eine Abänderung der nach diesen Mustern abgeschlossenen Verträge kann nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle erfolgen.

(5) Es werden insbesondere geändert:

1. die Drittverträge auf Grund des 1. Änderungsvertrages dahingehend, daß Bund und Land gegenüber der Ruhrkohle keine Ansprüche zustehen, wenn sie aus ihren Garantien in Anspruch genommen worden sind;

2. die Garantieerklärungen auf Grund des 1. Änderungsvertrages dahingehend, daß im Falle der Umwandlung der Garantien in Bürgschaften die Regelung nicht gilt, wonach Muttergesellschaften Zwangsmaßnahmen zur Eintreibung von Einbringungsforderungen nur ergreifen können, wenn 66 2/3% der Muttergesellschaften, gemessen an der Höhe ihrer Einbringungsforderungen, diesen Maßnahmen zugestimmt haben.

(6) In die nach Artikel 2 Abs. 6 des Abkommens vom 28. Mai/2. Juni 1969 vorgesehenen Ausgleichsabrechnungen sind auch die von Bund und Land auf Grund ihrer Garantien nach Absatz 1 gezahlten Beträge und etwaige Rückflüsse einzustellen und in den vorzunehmenden Ausgleich einzubeziehen.

(7) Bund und Land werden im gegenseitigen Einverständnis die Treuarbeit-Aktiengesellschaft - Treuarbeit -, Düsseldorf, beauftragen, die Garantien nach Absatz 1 für den Bund und das Land zu verwalten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 1589.

Fn2

siehe Bek. v. 16. 7. 1969 (SGV. NW. 75).

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1974.