Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Übertragung der Steinkohlenreserve
auf den Rationalisierungsverband

Der Bund wird im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus (im folgenden ,,Rationalisierungsverband" genannt) und der Notgemeinschaft Deutscher Kohlenbergbau GmbH (im folgenden ,,Notgemeinschaft" genannt) einen Vertrag zur Änderung und Ergänzung des Vertrages zwischen Bund und Notgemeinschaft über den Aufbau einer Steinkohlenreserve vom 18. Juni/22. Juli 1976 schließen, in dem insbesondere geregelt werden:

  1. die Übernahme der von der Notgemeinschaft gehaltenen Steinkohlenreserve durch den Rationalisierungsverband einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 18. Juni/22. Juli 1976;
  2. die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen,

a) zur Finanzierung der Steinkohlenreserve und zum Ausgleich von Verlusten beim Verkauf der Steinkohlenreserve Garantien zu übernehmen sowie

b) für Kosten, die bei der Finanzierung, Anlegung und Unterhaltung der Steinkohlenreserve entstehen. Zuschüsse zu gewähren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 706.

Fn 2

Bek. v. 12. 7. 1976 (SGV. NW. 75).