Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

10 / 29

§ 10 (Fn 3)
Mehrarbeit

(1) Die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit gemäß § 61 des Landesbeamtengesetzes muss sich auf zwingende Ausnahmefälle beschränken. Vor der Anordnung von Mehrarbeit sind im Rahmen des § 23 die Instrumente der flexiblen Arbeitszeitgestaltung auszuschöpfen. Eine allgemeine Anweisung hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit allein genügt nicht. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Absatz 2 darf nicht überschritten werden.

(2) Die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit obliegt der dienstvorgesetzten Stelle. Die Befugnis kann auf vorgesetzte Personen nach § 2 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes übertragen werden. § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Bei einem Einsatz von Kräften unter einheitlicher Führung in einer Besonderen Aufbauorganisation kann durch die dienstvorgesetzte Stelle der einsatzführenden Polizeibehörde die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit auf den Polizeiführer übertragen werden. Dies gilt sowohl für Einsätze, die ausschließlich mit behördeneigenen Kräften bewältigt werden als auch für solche, bei denen Kräfte mehrerer Polizeibehörden eingesetzt werden. Sofern nordrhein-westfälische Einsatzkräfte anderen Ländern oder dem Bund unterstellt werden, ist die Entscheidung des jeweiligen Polizeiführers maßgeblich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 und am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 576); geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 3

§ 10 Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 4

§ 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 27a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.