Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 6. August 2019.

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt Einzelheiten zum Verfahren bei der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie vergleichbaren Telemedien in Nordrhein-Westfalen und ihrer Verlängerung.

(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten für die Zuweisung sowohl analoger als auch digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten. Sie finden ebenfalls Anwendung auf die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten, die zur Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen, vergleichbaren Telemedien und sonstigen Diensten (Programmbouquets im Sinne des § 29 Absatz 1 LMG NRW) genutzt werden.

(3) Diese Satzung gilt gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 LMG NRW nicht für Bürgermedien mit Ausnahme von Sendungen nach § 40d LMG NRW und für Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei öffentlichen Veranstaltungen nach Abschnitt 9 des LMG NRW.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619).
Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 6. August 2019.