Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 6. August 2019.

 

§ 5
Vorrangentscheidung

(1) Bestehen auf Grund der Antragslage nach Durchführung einer Ausschreibung keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Unbeschadet gesetzlicher Vorrangregelungen berücksichtigt sie dabei gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 LMG NRW die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt nach § 14 Absatz 3 LMG NRW) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt nach § 14 Absatz 4 LMG NRW).

(2) Bei der Vielfaltsabwägung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 LMG NRW trägt die LfM auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Insbesondere bei der Zuweisung mehrerer Übertragungskapazitäten an unterschiedliche Antragstellende kann sie unter Berücksichtigung der Antragslage Angebotskategorien bilden, die im Sinne eines vielfältigen Gesamtangebots bei der Vorrangentscheidung Berücksichtigung finden sollen. Die LfM kann unter Vielfaltsgesichtspunkten eine Gewichtung der einzelnen Angebotskategorien vornehmen, um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten auf die Angebotskategorien festzulegen. Hierbei beziehungsweise bei der Gewichtung innerhalb der Angebotskategorien kann sie beispielsweise mit einbeziehen, ob sich Angebote erhöhten programmlichen Anforderungen unterwerfen und in der Refinanzierbarkeit entsprechend eingeschränkt sind oder in erhöhtem Maße barrierefreie Anteile enthalten. Darüber hinaus können zum Beispiel Gesichtspunkte journalistischer Infrastruktur, wie beispielsweise besonderes Engagement bei der Aus- und Fortbildung des redaktionellen Personals oder das Festlegen publizistischer Qualitätsziele und -standards, Berücksichtigung finden. Bei der Vielfaltsabwägung wird berücksichtigt, ob ein für die Zuweisungsdauer verbindliches Konzept zur Realisierung der in diesem Absatz genannten Gesichtspunkte vorgelegt wird.

(3) Gemäß § 14 Absatz 7 LMG NRW sind Teleshoppingkanäle entsprechend ihres Beitrags zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen. § 14 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4 LMG NRW ist bei der Beurteilung des Beitrags von Teleshoppingkanälen zur Anbietervielfalt nicht zu berücksichtigen.

(4) Gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 LMG NRW gilt für vergleichbare Telemedien § 14 Absatz 2 bis 4 LMG NRW entsprechend.

(5) Gemäß § 14 Absatz 8 Satz 2 LMG NRW gilt für die Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Plattformanbieter § 51a Absatz 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619).
Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 6. August 2019.