Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1070).

 

§ 6
Entsendung, Mitgliedschaft

(1) Die/Der Vorsitzende der Medienkommission bittet sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Mitglieder den Landtag und die nach § 93 Absatz 3 LMG NRW entsendungsberechtigten Organisationen, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder der künftigen Medienkommission entsandten Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen. Bei den entsendungsberechtigten Stellen nach § 93 Absatz 4 LMG NRW erfolgt dies nach dem Beschluss des Landtages. Die nach § 93 Absatz 3 und 4 LMG NRW entsendungsberechtigten Organisationen weist sie/er darauf hin, dass mit der Entsendung das Verfahren und die Regelungen mitzuteilen sind, aufgrund derer die Personen entsandt worden sind. Weiterhin ist auf die Berücksichtigung von Frauen und Männern gemäß § 93 Absatz 2 bzw. den alternierenden Geschlechterwechsel gemäß § 93 Absatz 7 LMG NRW sowie auf die Beachtung der Vorschriften der § 91 Absatz 1, § 93 Absatz 6 und 10 sowie § 95 Absatz 1, 2 und 4 LMG NRW hinzuweisen.

(2) Die entsendungsberechtigten Organisationen nach § 93 Absatz 3 und 4 LMG NRW haben zugleich mit der Entsendungsmitteilung die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die benannten Personen zu bestätigen. Dazu sind insbesondere die notwendigen Bestimmungen über das zuständige Beschlussorgan, das Entsendungsverfahren einschließlich der Beschlussmodalitäten, zu beachtende Form- und Fristvorgaben zu übersenden und auf Nachfrage zu erläutern beziehungsweise glaubhaft zu machen. Sind nach § 93 Absatz3 und 4 LMG NRW mehrere Organisationen gemeinsam entsendungsberechtigt, ist zusätzlich die Einigung auf die benannten Personen nachzuweisen. Die entsendungsberechtigten Stellen haben darüber hinaus alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen einer Unvereinbarkeit gemäß § 91 Absatz 1 LMG NRW erforderlich sind.

(3) Die entsendungsberechtigten Organisationen nach § 93 Absatz 3 LMG NRW müssen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Wird hiervon abgewichen, haben die entsendungsberechtigten Organisationen schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen ihnen aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.

(4) Die/der amtierende Vorsitzende der Medienkommission prüft die ordnungsgemäße Entsendung der nach § 93 Absatz 3 und 4 LMG NRW benannten Personen. Sie/Er stellt die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen gegenüber den entsendungsberechtigten Organisationen fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Wird vom turnusmäßigen Wechsel der Geschlechter nach § 93 Absatz 7 LMG NRW abgewichen, wird die Medienkommission insoweit unterrichtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16. August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.
Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1074), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.