Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1070).

 

§ 7
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes der Medienkommission gemäß § 91 Absatz 2, § 92 Absatz 1 LMG NRW ist der/dem Vorsitzenden der Medienkommission durch schriftliche Erklärung unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen des § 91 Absatz 1 Nummer 11, 12 LMG NRW zieht die/der Vorsitzende die erforderlichen Urkunden bei.

(2) Im Falle des Todes oder der Niederlegung des Amtes eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes der Medienkommission wird die Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft durch die/den Vorsitzende/n der Medienkommission getroffen. Die/Der Vorsitzende unterrichtet die Medienkommission in ihrer darauffolgenden Sitzung von der Beendigung der Mitgliedschaft. In allen anderen Fällen stellt die Medienkommission die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft durch Beschluss fest.

(3) Ist die vorzeitige Beendigung gemäß Absatz 2 festgestellt, so fordert die/der Vorsitzende den Landtag oder die entsendungsberechtigte Organisation auf, binnen einer Frist von drei Monaten nach der Beendigung ein neues ordentliches und/oder stellvertretendes Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit der Medienkommission zu entsenden. Dabei weist sie/er auf die Vorschriften der § 91 Absatz 1, § 92 Absatz 3, § 93 Absatz 6, 7 und 10 sowie § 95 Absatz 1, 2 und 4 LMG NRW hin.       § 6 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Hinsichtlich des nach § 93 Absatz 5 LMG NRW bestimmten Mitgliedes gilt § 96 Absatz 3 Satz 2 LMG NRW.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16. August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.
Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1074), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.