Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1070).

 

§ 8
Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Medienkommission werden von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal jährlich, einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Medienkommission oder auf Antrag der Direktorin/des Direktors muss die/der Vorsitzende eine Sitzung der Medienkommission unverzüglich einberufen. Anträge nach Satz 2 müssen den gewünschten Beratungsgegenstand angeben.

(2) Die Medienkommission tagt in öffentlicher Sitzung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Medienkommission mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der LfM vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln.

(3) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der öffentlichen Sitzung werden gemeinsam mit einer Anwesenheitsliste im Online-Angebot der LfM unter Wahrung der Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen bekannt gemacht. Die Tagesordnung der Sitzung der Medienkommission wird mindestens zwei Wochen vor der Sitzung im Online-Angebot der LfM veröffentlicht. Dabei ist auf den Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns der Sitzung hinzuweisen.

(4) Bei Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vollberechtigt an der Sitzung der Medienkommission teil.

(5) Die Direktorin/Der Direktor und ihre/seine Vertreterin oder ihr/sein Vertreter nehmen an den Sitzungen der Medienkommission teil. Sie/Er hat das Recht, sich jederzeit zu den Beratungsthemen zu äußern. Über die Teilnahme von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der LfM entscheidet die/der Vorsitzende auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die/der Vorsitzende auch andere Personen hinzuziehen.

(6) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Medienkommission eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Sie/Er hat das Recht, sich jederzeit zu den Beratungsthemen zu äußern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16. August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.
Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1074), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.