Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1070).

 

§ 11
Wahlen

(1) Die Medienkommission kann Wahlen nur durchführen, wenn zuvor ihre Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist.

(2) Wahlen sind mit verdeckter Stimmabgabe durchzuführen. Nach einstimmigem Beschluss kann eine Wahl auch offen durchgeführt werden.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(4) Bei Stimmengleichheit sind solange weitere Wahlgänge durchzuführen bis das nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Quorum erreicht ist.

(5) Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften des Absatzes 3 ein neuer Wahlgang statt.

(6) Sind in einer Sitzung der Medienkommission nach § 98 Absatz 7 Satz 2 LMG NRW weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so sind bei der Wahl die Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder der Medienkommission gesondert zu sammeln und auszuzählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, sofern diese nicht ausschließlich von den nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitgliedern abgegeben worden sind.

(7) Abweichend von Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 bis 6 werden Mitglieder nach § 93 Absatz 5 LMG nach folgendem Verfahren bestimmt: Jedes der nach § 93 Absatz 3 LMG NRW entsandten Mitglieder wählt in geheimer Abstimmung eine Bewerberin oder einen Bewerber; einen Sitz erhält die Bewerberin oder der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmzahl sind solange Abstimmungen durchzuführen bis eine Bewerberin oder ein Bewerber die meisten Stimmen auf sich vereint. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend für die Bestimmung des stellvertretenden Mitglieds sowie für die jeweilige Bestimmung von insgesamt zwei Nachrückern für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds oder des stellvertretenden Mitglieds.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16. August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.
Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1074), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.