Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1070).

 

§ 13
Ausschüsse

(1) Die Medienkommission bildet folgende ständige Ausschüsse:

1. Ausschuss für Haushalt und Finanzen,

2. Ausschuss für Medienentwicklung und Medienordnung,

3. Ausschuss für Medienkompetenz und Bürgermedien,

4. Ausschuss für Programm und Aufsicht,

5. Ausschuss für Vielfalt und Partizipation.

(2) Die Medienkommission kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. Dabei soll der Auftrag des Ausschusses zeitlich befristet werden. Im Falle einer Befristung gilt der Ausschuss mit dem Ablauf der Frist als aufgelöst, wenn nicht die Medienkommission zuvor das Mandat des Ausschusses verlängert.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Ausschüsse sollen aus mindestens jeweils fünf Mitgliedern bestehen. Die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse nach Absatz 2 bestimmt die Medienkommission.

(4) Die Mitglieder, die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Medienkommission aus ihrer Mitte bestellt. Jedes Mitglied der Medienkommission darf nur einem Ausschuss angehören. Zu Beginn der Amtsperiode bittet der/die Vorsitzende der Medienkommission die Mitglieder um Mitteilung, welchem der Ausschüsse sie angehören möchten. Bei der Zusammensetzung der jeweiligen Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu tragen und auf eine hinreichend plurale Besetzung Bedacht zu nehmen; insbesondere darf der Anteil der nach § 93 Absatz 2 entsandten Mitglieder in den jeweiligen Ausschüssen nicht mehr als ein Drittel betragen. Zur Sicherstellung der vorgenannten Grundsätze wirkt die/der Vorsitzende auf eine Verständigung hin. Bei der Bestimmung der Vorsitzenden der Medienkommission und der Ausschüsse sowie bei der Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden ist gleichfalls sicherzustellen, dass der Anteil der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel beträgt.

(5) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung.

(6) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gelten für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse die Bestimmungen des § 8 Absatz 1 und 4 bis 6, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 und § 12 entsprechend.

(7) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende der Medienkommission können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(8) Mitglieder der Medienkommission, die einem Ausschuss nicht angehören, können an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16. August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.
Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1074), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.