Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1070).

 

§ 17
Zuständigkeit des Ausschusses für Medienkompetenz und Bürgermedien

Der Ausschuss für Medienkompetenz und Bürgermedien unterstützt und begleitet die Medienkommission in Fragen der Förderung der Medienkompetenz, der Förderung und Weiterentwicklung von Bürgermedien sowie in Fragen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in und an digitalen Medien.

Er befasst sich insbesondere mit

- Projekten zur Förderung der Medienkompetenz gemäß §§ 39, 88 Absatz 5 und 6 LMG NRW,

- dem Informationsaustausch mit Institutionen und Akteuren der Bürgermedien,

- der Förderung von Bürgermedien gemäß § 40 Absatz 6, § 88 Absatz 7 LMG NRW,

- der Zulassung von Lehr- und Lernsendern nach § 40c LMG NRW,

- Maßnahmen zur Nutzung digitaler Verbreitungswege durch die Bürgermedien, insbesondere der Förderung einer Bürgermedienplattform im Sinne von § 40c Absatz 2 LMG NRW,

- Grundsatzfragen im Zusammenhang mit Sendungen der Bürgermedien im Fernsehen, im lokalen Hörfunk und in Hochschulen,

- dem Erlass von Satzungen und Richtlinien im Aufgabenbereich des Ausschusses,

- der Ausschreibung und Vergabe von Forschungsprojekten im Aufgabenbereich des Ausschusses,

- Informationen der Nutzer zu maßgeblichen Entwicklungen

und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16. August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.
Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1074), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.