Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1070).

 

§ 18
Zuständigkeit des Ausschusses für Programm und Aufsicht

Der Ausschuss für Programm und Aufsicht unterstützt und begleitet die Medienkommission in Fragen der programmlichen Entwicklung im privaten Rundfunk und in Telemedien.

Er befasst sich insbesondere mit

- der Aufbereitung von Programmfragen von grundsätzlicher Bedeutung,

- dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit privaten Rundfunkveranstaltern über die programmliche Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des regionalen und lokalen Rundfunks,

- dem Informationsaustausch über die Arbeit der ZAK in Fragen des Programms und der Werbung und der KJM,

- Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Programmbeobachtung,

- Zulassungen und Zuweisungen,

- Entscheidungen im Zusammenhang mit der Belegung von Kabelanlagen,

- Aufsichtsmaßnahmen,

- Programmbeschwerden gemäß § 42 LMG NRW,

- der Ausschreibung und Vergabe von Forschungsprojekten im Aufgabenbereich des Ausschusses

und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16. August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.
Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1074), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.