Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8

(1) Teilnehmer des Verfahrens sind die Miteigentümer der zu teilenden Grundstücke und im Falle der Dienstbarkeitsablösung die Dienstbarkeitsberechtigten und die Eigentümer der belasteten Grundstücke.

(2) Die Teilnehmer bilden keine Teilnehmergemeinschaft nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes.

(3) Die Teilnehmer wählen zur Wahrnehmung ihrer gemeinschaftlichen Angelegenheiten gemeinschaftliche Bevollmächtigte. Beträgt die Zahl der Teilnehmer weniger als acht, so ist nur ein gemeinschaftlicher Bevollmächtigter zu wählen. Im übrigen gelten § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 4 und § 24 des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß.

(4) In gemeinschaftlichen Angelegenheiten ist jeder der gemeinschaftlichen Bevollmächtigten befugt, die Teilnehmer Dritten gegenüber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zum Abschluß von Verträgen, durch welche die Gemeinschaft der Teilnehmer nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, ist die Zustimmung der Auseinandersetzungsbehörde erforderlich. Sie kann einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zum Abschluß von Verträgen geringerer Bedeutung allgemein ermächtigen, jedoch nicht zur Aufnahme von Darlehen. Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der Auseinandersetzungsbehörde geleistet werden, soweit diese nichts anderes anordnet.

(5) Im Rechtsverkehr brauchen die Teilnehmer nicht einzeln angegeben zu werden. Es genügt die Bezeichnung ,,Gemeinschaft der Teilnehmer" unter Angabe des Auseinandersetzungsverfahrens, wenn die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt, daß der gemeinschaftliche Bevollmächtigte vertretungsberechtigt ist; bei Verträgen darf die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die Auseinandersetzungsbehörde ihre Zustimmung erteilt hat oder wenn der Vertrag nicht zustimmungsbedürftig ist. Beabsichtigt jemand, die Gemeinschaft der Teilnehmer zu verklagen, so kann er von der Auseinandersetzungsbehörde verlangen, daß ihm Namen und Anschriften der gemeinschaftlichen Bevollmächtigten bekanntgegeben werden und daß ihre Vertretungsbefugnis bescheinigt wird.

(6) Kommt die Wahl der gemeinschaftlichen Bevollmächtigten nicht zustande, so bestellt die Auseinandersetzungsbehörde einen Beauftragten, der die Aufgaben der gemeinschaftlichen Bevollmächtigten wahrnimmt. Das gleiche gilt, wenn keine gemeinschaftlichen Bevollmächtigten mehr vorhanden sind oder diese sich weigern, die zur vorschriftsmäßigen Durchführung des Verfahrens erforderlichen Handlungen vorzunehmen; mit der Bestellung des Beauftragten erlöschen die Rechte und Pflichten der bisherigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1961 S. 319, geändert durch Art. III des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Agrarordnung v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251), § 50 Gemeinschaftswaldgesetz v. 8. 4. 1975 (GV. NW. S. 304); Art. 99 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 34 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 2 Nummer 54 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NW. 7815.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 4

vom 29. Dezember 1927 (Gesetzsamml. S. 283 / SGV. NW. 760).

Fn 5

geändert durch Gesetz v. 19.11.1957 (GV. NW. S. 271) i. d. F. des Gesetzes v. 7. 4 1970 (GV. NW. S. 251), vgl. Gl.Nr. 7814.

Fn 6

§ 19 Satz 3 geändert durch § 50 Gemeinschaftswaldgesetz v. 8. 4. 1975 (GV. NW. S. 304); in Kraft getreten am 16. April 1975.

Fn 7

gegenstandslos; Änderungsvorschrift; vgl. § 66 der Gemeindeordnung v. 28. Oktober 1952 (GS. NW. S. 167 / SGV NW. 2020)

Fn 8

SGV. NW. 7814.

Fn 9

§ 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 47 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 10

§ 2 geändert durch Art. 99 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 11

§ 23 Abs. 5 angefügt durch Art. 99 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 34 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 12

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 13

§ 22 Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 54 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.