Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

4 / 39

§ 4
Bewerbung und Zulassung

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts des Bezirks zu richten, dem die Bewerberin oder der Bewerber angehört beziehungsweise in dem der Eignungslehrgang nach §§ 7 bis 13 absolviert wird.

(2) Der Bewerbung ist eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden bestehen.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 2 hat sich die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, in einer dienstlichen Beurteilung über die Befähigung und fachliche Leistung sowie über die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes, insbesondere über deren oder dessen Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit und Organisationsfähigkeit zu äußern.

(4) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 2 die persönliche Vorstellung anordnen und weitere Feststellungen veranlassen. Vor der Entscheidung über das Gesuch veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung zur Einführungszeit in Aussicht genommen ist, durch die untere Gesundheitsbehörde. Einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung bedarf es nicht, soweit eine solche bereits anlässlich der Zulassung zum Eignungslehrgang durchgeführt wurde und zu einer Wiederholung kein Anlass besteht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.