Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 2, 3)
Funktion des Eignungslehrgangs, Bewerbung, Zulassung, Status

(1) Der Eignungslehrgang dient der Feststellung der Eignung insbesondere der sonstigen Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 und der Vorbereitung der Einführungszeit für den Gerichtsvollzieherdienst. Zugelassen werden kann der in § 3 genannte Personenkreis unter den dort aufgeführten Voraussetzungen. Im Einzelfall kann mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums auch der in § 2 Absatz 2 genannte Personenkreis unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zugelassen werden.

(2) Die Bewerbung um Zulassung zum Eignungslehrgang ist auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts des Bezirks zu richten, dem die Bewerberin oder der Bewerber angehört. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht im Justizdienst stehen, richten die Bewerbung auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk sie als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher tätig werden wollen. Der Bewerbung ist eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden bestehen. Beizufügen sind auch Schulzeugnisse, Ausbildungszeugnisse und Beschäftigungszeugnisse. Auf die Personalakte kann Bezug genommen werden.
(Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2).

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über deren oder dessen Befähigung, fachliche Leistung und grundsätzliche Eignung, insbesondere die Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit und Organisationsfähigkeit zu äußern. Darin sind auch der bisherige berufliche Werdegang, insbesondere Tätigkeiten mit Bezug zur Mobiliarzwangsvollstreckung sowie etwaige Bedenken gegen die spätere Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes darzustellen.

(4) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen. Vor der Entscheidung über das Gesuch veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung zum Eignungslehrgang in Aussicht genommen ist, durch die untere Gesundheitsbehörde.

(5) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Eignungslehrgangs führen während dieser Ausbildung ihre bisherige Amtsbezeichnung oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung beziehungsweise Bezüge.

(6) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Eignungslehrgangs wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Er soll in der Regel im dritten Ausbildungsabschnitt genommen werden und wird auf den Eignungslehrgang angerechnet. Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub ausgeschlossen. Andere Unterbrechungen, die einen Monat überschreiten, werden nicht angerechnet. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von Satz 4 zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.