Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

18 / 39

§ 18
Fachtheoretische Ausbildung
(erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)

(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang statt, der zum Zwecke der Verzahnung mit der praktischen Ausbildung in drei Abschnitte (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) aufgeteilt ist.

(2) Der Lehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen.

(3) Die Lehrkräfte sind insbesondere aus Kreisen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes und des Gerichtsvollzieherdienstes auszuwählen. Zur Unterrichtserteilung können auch Angehörige anderer Berufsgruppen herangezogen werden, die persönlich und fachlich geeignet erscheinen und die Gewähr für eine gründliche Ausbildung bieten. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.

(4) Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt und ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er soll folgende Gebiete umfassen, soweit sie für den Gerichtsvollzieherdienst von Bedeutung sind:

Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die für den Gerichtsvollzieherdienst wesentlich sind und der Bestimmungen der Justizverwaltung, die das Verfahren betreffen:

274 Stunden,

Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Sachenrechts:

68 Stunden,

Grundzüge des Handelsrechts und Gesellschaftsrechts:

68 Stunden,

Wechselrecht und Scheckrecht einschließlich der Grundzüge des Wertpapierrechts:

30 Stunden,

Gerichtsverfassungsrecht und allgemeines Verfahrensrecht:

38 Stunden,

Zustellungsrecht:

52 Stunden,

Verwaltungszwangsverfahren und weitere Sondergebiete:

26 Stunden,

Immobiliarrecht und Gesamtvollstreckungsrecht:

58 Stunden,

Kostenwesen:

120 Stunden,

Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung:

76 Stunden,

fachübergreifender Unterricht mit den Schwerpunkten
Anfertigung schriftlicher Arbeiten, Herstellung rechtlicher Bezüge aus den verschiedenen Rechtsgebieten:



35 Stunden,

Gerichtsvollzieherordnung einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbstständigen Führung eines Geschäftszimmers:



94 Stunden,

Grundzüge des Strafrechts mit Schwerpunkten auf den für den Gerichtsvollzieherdienst bedeutsamen materiell-rechtlichen Vorschriften:

10 Stunden,

Grundzüge des Staatsrechts mit Schwerpunkten auf der Verknüpfung grundgesetzlicher Vorschriften mit der Zwangsvollstreckung,
Beamtenhaftung und Disziplinarrecht:



18 Stunden,

Grundzüge des Arbeitsrechts:

12 Stunden,

Schwerpunkte des Steuerrechts:

12 Stunden,

Gesprächsführung, Deeskalation und Kommunikation:

Umgang mit Personen aus verschiedenen Kulturkreisen:

Eigensicherung:

36 Stunden,

9 Stunden,

36 Stunden,

Insgesamt

1072 Stunden.

Weitere Unterrichtseinheiten können in Absprache zwischen dem für Justiz zuständigem Ministerium und dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

(5) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Teilnehmerinnen und Teilnehmern hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(6) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben während des Lehrgangs durchschnittlich mindestens zwei schriftliche Arbeiten monatlich unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 21 Absatz 3 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse der Arbeiten sind Übersichten zu fertigen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach der Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

(7) Im fünften Ausbildungsabschnitt werden vor allem die im vierten Ausbildungsabschnitt praktisch erworbenen Fähigkeiten fachtheoretisch erweitert und vertieft. Am Ende dieses Lehrgangsabschnitts findet die schriftliche Prüfung statt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.