Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 25
Zulassung zur Prüfung

(1) Gegen Ende der Einführungszeit lässt die Präsidentin oder der Präsident des  Oberlandesgerichts die Teilnehmerin oder den Teilnehmer zur Prüfung zu, falls sie oder er für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Bei der Entscheidung über die Zulassung müssen die Personalakten und die Zeugnisse vorliegen.

(2) Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nicht hinreichend vorbereitet, so verweist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn in die Einführungszeit zurück und regelt deren Art und Dauer.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.