Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 37
Status und Tätigkeit nach bestandener Prüfung

(1) Die mit Erfolg geprüften Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Einführungszeit sind möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte führen während der Zeit, in der sie im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden, die Dienstbezeichnung „beauftragte Gerichtsvollzieherin“ oder „beauftragter Gerichtsvollzieher“, abgekürzt „Gerichtsvollzieherin (b)“ oder „Gerichtsvollzieher (b)“, sonst die bisherige Amtsbezeichnung oder Dienstbezeichnung. Die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher soll regelmäßig erst nach einer selbstständigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin (b) oder Gerichtsvollzieher (b) von mindestens einem Jahr nach der Einführungszeit erfolgen.

(3) Mit Erfolg geprüfte Beschäftigte sind in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen und zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher zu ernennen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

Abschnitt 5

Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.