Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 38
Regelung für Menschen mit Behinderungen

Behinderten Menschen sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, bei der Erbringung der Leistungen im Eignungslehrgang und in der Einführungszeit sowie für die Teilnahme an der Prüfung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts sicher zu stellen, dass die zuständige Schwerbehindertenvertretung, die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig von der Ausbildung und Prüfung informiert wird. § 27 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.

Abschnitt 6

Schlussvorschrift

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.