Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 1 (Fn 2)

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Absatz 2 festgelegten Gebiete eine aufeinander abgestimmte räumliche Entwicklung anzustreben.

(2) Für die Gebiete, auf die sich dieses Abkommen bezieht, gilt die folgende Grenzbeschreibung:

- Auf deutscher Seite:

Im Westen die deutsch-niederländische Grenze zwischen dem Grenzübergang der Bundesstraße 60 bei Herongen und den Grenzsteinen 360/361 bei Karken, weiter der südliche Rand der Rur-Niederung bei Heinsberg-Oberbruch, dann weitgehend die östliche Grenze der Stadt Wassenberg bis zur Ortslage Arsbeck und die Kreisstraße 14 bis zur Ortslage Schwanenberg;

im Osten den größten Teil des Stadtgebietes Wegberg umfassend, eine Linie über Waldniel-Amern-Boisheim-Lobberich-Oedt bis Wachtendonk;

im Norden die Bundesstraße 60 von Wachtendonk bis zum Grenzübergang bei Herongen.

- Auf niederländischer Seite:

Im Osten ist das Gebiet durch die Reichsgrenze von der Stadt Venlo bis einschließlich der Gemeinde Echt begrenzt; an der Süd- und Südwestseite durch die Südgrenze der Gemeinden Echt, Ohe und Laak und die Maas als Reichsgrenze mit Belgien und die Südgrenze der Gemeinde Thorn; im Westen durch den westlichen Rand des Maastales bzw. durch die westliche Begrenzung des unmittelbar durch die Auskiesung im Anschluß an die Maas beeinflußten Gebietes; im Norden durch die nördlich von Venlo führende Autobahn A 67.

(3) Die genaue Abgrenzung der in Absatz 2 festgelegten Gebiete ist aus einer Karte (Fn2) ersichtlich, die dem Abkommen beigefügt und ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens ist.

(4) Die Vertragsparteien geben der beratenden Kommission, deren Bildung in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehen ist, die Gebietsteile an, die unter Natur- und Landschaftsschutz stehen, sowie die Gebietsteile, in denen insbesondere die Erholung und der Fremdenverkehr zu fördern sind, und diejenigen, die davon auszunehmen sind.

(5) Geringfügige Änderungen in der Abgrenzung (Absatz 2), der Unterschutzstellung und der Zweckbestimmung (Absatz 4) ihrer Gebietsteile kann jede Vertragspartei entsprechend ihrer innerstaatlichen Ordnung nach Anhörung der beratenden Kommission vornehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 66; geändert durch Abkommen vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529).

Fn 2

Artikel 1 und 4 geändert, Artikel 3 neu gefasst durch Abkommen vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529).