Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 3 (Fn 2)

(1) Die Erreichung der Ziele des Abkommens wird durch den am 1. Juni 2002 gegründeten Zweckverband „Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette“ sichergestellt.

(2) Im Falle einer Auflösung des Zweckverbandes werden die Ziele dieses Abkommens von einer Kommission überwacht, die auf Einladung einer Vertragspartei dieses Abkommens einberufen wird (Beratende Kommission). In diese Kommission entsendet jede Vertragspartei sechs Mitglieder. Den Vorsitz übernimmt zunächst die einladende Vertragspartei. Er wechselt danach alle zwei Jahre.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 66; geändert durch Abkommen vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529).

Fn 2

Artikel 1 und 4 geändert, Artikel 3 neu gefasst durch Abkommen vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529).