Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23
Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Selbstbericht der Hochschule,

2. ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß den Nummern 3 und 4,

3. bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat und

4. bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.

(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98).