Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 21. April 2010.

 

§ 6
Schießprüfung

(1) Die Schießprüfung, bei der mindestens zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein müssen, besteht aus:

1. Büchsenschießen,

2. Flintenschießen.

(2) Beim Büchsenschießen sind fünf Schüsse stehend angestrichen aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 m auf die Rehbockscheibe Nummer 1 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes (Anlage 2) abzugeben.

(3) Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuß zehn bewegliche Ziele (Wurftaube-Skeet oder Kipphase oder Wurftauben-Trap) aus jagdlicher Gewehrhaltung zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen. Die obere Jagdbehörde kann nach Anhörung der Landesvereinigung der Jäger zulassen, daß das Flintenschießen abweichend von Satz 1 in einer anderen Form mit vergleichbarer Schwierigkeit (z. B. auf elektronisch simulierte bewegliche Ziele) durchgeführt wird, und die Mindestleistung entsprechend den Anforderungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 festlegen. Es sind

a) beim Skeetschießen je zwei Tauben von den Ständen 1, 3, 4, 5 und 7 aus zu beschießen, wobei jeweils die erste Taube vom hohen Turm und die zweite Taube vom niedrigen Turm geworfen wird;

b) beim Trapschießen die Tauben in wechselnder Höhe und Seitenrichtung zu werfen;

c) Kipphasen aus einer Entfernung von 25 bis 35 m zu beschießen.

(4) Bei der Schießprüfung dürfen eigene Jagdwaffen mit beliebiger Visierung und Optik benutzt werden. Für das Büchsenschießen sind alle für Schalenwild zugelassenen Patronen, für das Flintenschießen die Kaliber zwanzig bis zwölf zugelassen.

(5) Die Schießprüfung kann von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald die Mindestleistungen nach § 8 Abs. 4 erbracht sind oder feststeht, daß die Mindestleistung nicht mehr erreicht werden kann.

(6) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in eine Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 482; ber. 1997 S. 390, geändert durch VO v. 8.3.2002 (GV. NRW. S. 105); Artikel 170 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 21. April 2010.

Fn 2

SGV. NW. 792.

Fn 3

§ 12 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 170 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 12 Satz 2 geändert durch Artikel 1 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 4

§ 9 geändert durch VO v. 8.3.2002 (GV. NRW. S. 105); in Kraft getreten am 1.April 2002.

Fn 5

§ 9 a eingefügt durch VO v. 8.3.2002 (GV. NRW. S. 105); in Kraft getreten am 1.April 2002.

Fn 6

§ 10 Abs. 2 geändert durch Artikel 170 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.