Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350)

 

§ 4
Befähigung für die Laufbahnabschnitte

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahnabschnitte durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Fachprüfung.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, denen bereits ein Amt verliehen wurde, erwerben die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der Ausbildung und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung. Die Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt III ist der Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die die I. Fachprüfung bestanden haben, sich ohne das Ablegen der II. Fachprüfung nach § 7 beruflich entwickeln.

(4) Abweichend von Absatz 2 können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sich ohne das Ablegen der III. Fachprüfung nach § 23 beruflich entwickeln.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt III eingestellt werden wollen, besitzen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder der zweiten Prüfung (Staatsprüfung) für ein Amt der Laufbahngruppe II, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.